Sie machen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Regel erst unzumutbar, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt worden sind; vor der Verwarnung wird im Allgemeinen angenommen, das Vertrauensverhältnis sei nur gestört und die Verwarnung werde die betroffene Person von weiteren Pflichtverletzungen abhalten (BVR 2009 S. 107 E. 6.2 mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). 2.3.4 Würdigung