26 PG ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen gerechtfertigt, welche einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgehend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist, und die andererseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Ob die vorgeworfene Verfehlung die erforderliche Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls