Unzumutbar ist die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses dann, wenn dadurch die öffentlichen Interessen, namentlich das Vertrauen der Verwaltung in ihre Angestellten sowie das gute Funktionieren des Dienstes in Frage gestellt würden (BVR 2009 S. 107 E. 6.1). Nach der höchstrichterlichen und der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu Art. 337 OR bzw. Art.