rung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fristlosen Auflösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse herangezogen werden, zumal Art. 337 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) ebenfalls auf den Begriff des wichtigen Grundes abstellt (Zürcher, Rz. 85).