Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien fristlos gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten namentlich Umstände, unter denen den Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 26 PG). Diese Gründe müssen schwerer wiegen als die triftigen Gründe, die für die ordentliche Kündigung erforderlich sind (z. B. schwere Pflichtverletzungen) (Zürcher, Rz. 139). Die Annahme eines wichtigen Grundes setzt qualifizierte Umstände voraus. Zur Konkretisie- 2021.BKD.63 / 852979 Seite 14 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern