Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin müsse unter diesen Gesichtspunkten als schwerwiegend bezeichnet werden, weil sie ihr verantwortungsloses Verhalten trotz unmissverständlicher Verwarnung unverändert weitergeführt und selbst dann keinerlei Bereitschaft zu einer Veränderung gezeigt habe, als ihr die fristlose Kündigung ausdrücklich angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin gestehe selber ein, dass in Frage stehe, ob das Vertrauensverhältnis "jemals wieder hergestellt werden könne". 2.3.3 Rechtliche Grundlagen