Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin die gemäss der Rechtsprechung wesentliche Vertrauensgrundlage für eine Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses willentlich zerstört und damit auch das Vertrauen in das gute Funktionieren der Schule beschädigt. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin müsse unter diesen Gesichtspunkten als schwerwiegend bezeichnet werden, weil sie ihr verantwortungsloses Verhalten trotz unmissverständlicher Verwarnung unverändert weitergeführt und selbst dann keinerlei Bereitschaft zu einer Veränderung gezeigt habe, als ihr die fristlose Kündigung ausdrücklich angedroht worden sei.