Sie hätte damit auch ihre Pflicht gemäss Art. 21 Covid-19 V missachtet, ihr eigenes Schutzkonzept nicht durchgesetzt, der Aufforderung des Schulinspektors zu konsequentem Handeln nicht entsprochen und auch den Schutz der Gesundheit der übrigen Lehrpersonen gemäss der erwähnten Fürsorgepflicht nicht gewährleistet. Schliesslich hätte die Einwohnergemeinde C___ auch ihre Glaubwürdigkeit auf das Spiel gesetzt angesichts erster Reaktionen seitens besorgter Eltern.