keinesfalls zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Beendigung noch monatelang weiterzuführen. Vielmehr sei die nach vorgängiger, ausdrücklicher Androhung ausgesprochene fristlose Kündigung unvermeidbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, ihr verantwortungsloses Gebaren zu ändern. Hätte die Einwohnergemeinde C___ eine Fortsetzung ihres Verhaltens untätig hingenommen, hätte sie der Missachtung der Verordnungen von Bundesrat, Regierungsrat und der Weisungen der Bildungs- und Kulturdirektion Vorschub geleistet. Sie hätte damit auch ihre Pflicht gemäss Art.