Bei Widerhandlung gegen diese Weisung sei ihr das Betreten des Schulareals untersagt worden. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin ihr Verhalten in keiner Weise geändert, sondern sich weiterhin konsequent geweigert, die kantonalen Vorgaben und die ihr erteilten Weisungen zu befolgen. Sie habe damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Deshalb sei es der Einwohnergemeinde C___ keinesfalls zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Beendigung noch monatelang weiterzuführen.