Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt. Aufgrund ihres Verhaltens habe die Schulleitung der Beschwerdeführerin verbieten müssen, ohne die verlangten Schutzmassnahmen weiterhin zu unterrichten. In der Folge sei die Beschwerdeführerin aber weiterhin, mehrfach und am 26. November 2020 auch mit einem förmlichen, schriftlichen Verweis dazu angehalten worden, sich an die ihr bekannten Vorgaben zu halten und insbesondere dazu, im Unterricht und auf dem Schulareal ein Visier zu tragen. Bei Widerhandlung gegen diese Weisung sei ihr das Betreten des Schulareals untersagt worden.