auch die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. November 2020. Es müsse als herausforderndes Verhalten bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin sich entgegen den klaren Anweisungen auch ungeschützt ins Lehrerzimmer begeben habe und damit vorsätzlich andere Lehrpersonen dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt habe. Dieses Verhalten sei umso weniger nachvollziehbar, als ihre Loyalitätspflicht zweifellos geboten hätte, vom Besuch des Lehrerzimmers abzusehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen einzuhalten.