Im öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis als "Sonderstatusverhältnis" sei die Treuepflicht ausgeprägt und sie erfordere während der vorliegenden Pandemiesituation zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Dienstleistungen insbesondere eine erhöhte Bereitschaft und Flexibilität der Arbeitnehmenden, damit sie ihre Tätigkeiten weiterhin erfüllen können. Öffentlichrechtlich Angestellte könnten deshalb – aufgrund der besonderen Lage und angesichts verschärfter Massnahmen – weitergehenden Einschränkungen in ihren Grundrechten unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe die Anordnung der Schulleitung missachtet, auf dem Schulareal bzw. während des Unterrichts ein Visier zu tragen.