Das Gegenstück dieser Fürsorgepflicht sei die Pflicht der Mitarbeitenden, die entsprechenden Anordnungen, Schutzkonzepte, Weisungen etc. des Arbeitgebers zu befolgen. Dies ergebe sich aus ihrer Treuepflicht. Im öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis als "Sonderstatusverhältnis" sei die Treuepflicht ausgeprägt und sie erfordere während der vorliegenden Pandemiesituation zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Dienstleistungen insbesondere eine erhöhte Bereitschaft und Flexibilität der Arbeitnehmenden, damit sie ihre Tätigkeiten weiterhin erfüllen können.