Zudem bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Maskentragpflicht. Die Einwohnergemeinde C___ habe nicht nur aufgrund der Anordnungen der Maskentrapflicht durch den Bundesrat und den Regierungsrat sowie der Weisungen der Bildungs- und Kulturdirektion, sondern auch aufgrund ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin in ihrem Schulbetrieb das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen und Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern. Das Gegenstück dieser Fürsorgepflicht sei die Pflicht der Mitarbeitenden, die entsprechenden Anordnungen, Schutzkonzepte, Weisungen etc. des Arbeitgebers zu befolgen.