Der zuständige Schulinspektor als Teil der kantonalen Aufsicht über die Gemeinden im Volksschulwesen habe die Schulleitung mit E-Mail vom 20. November 2020 aufgefordert, gegenüber der Beschwerdeführerin an der Vorgabe, ein Visier zu tragen, festzuhalten und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das Tragen einer Maske bzw. das Tragen eines Visiers bedeute keine Verletzung der körperlichen Integrität. Zudem bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Maskentragpflicht.