Es sei zudem auch nicht vorstellbar, wie eine Lehrperson die Sensibilisierungsarbeit gegenüber Schülerinnen und Schülern glaubwürdig leisten und die Anwendung von Schutzmassnahmen vorleben könne, wenn sie sich konsequent weigere, selber Schutzmassnahmen zu beachten und somit auch eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Der zuständige Schulinspektor als Teil der kantonalen Aufsicht über die Gemeinden im Volksschulwesen habe die Schulleitung mit E-Mail vom 20. November 2020 aufgefordert, gegenüber der Beschwerdeführerin an der Vorgabe, ein Visier zu tragen, festzuhalten und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung auszusprechen.