Eine solcher Dispens sei der Beschwerdeführerin nie erteilt worden. Selbst wenn das Tragen eines Visiers keine gleichwertige Massnahme wie das Tragen einer Schutzmaske darstellen möge, handle es sich dabei aber jedenfalls um eine geeignete Vorkehrung, die der Reduktion des Ansteckungsrisikos im Rahmen des Möglichen diene. Zweifellos schütze selbst ein Visier wesentlich besser vor Ansteckungen als das völlig ungeschützte Unterrichten, wie dies die Beschwerdeführerin in verantwortungsloser Weise während mehreren Wochen praktiziert habe.