tragen müssen, sei im Sinne einer Konkretisierung jener anderen, geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu verstehen, welche nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b Covid-19 V zu ergreifen seien, wenn die Maskentragpflicht nicht erfüllt werden könne. Eine ärztlich attestierte Befreiung von der Maskentragpflicht bedeute selbstredend nicht auch ein Dispens vom Tragen eines Schutzvisiers. Eine solcher Dispens sei der Beschwerdeführerin nie erteilt worden.