Die Haltung der Beschwerdegegnerin habe sich nicht "ständig" geändert, sondern habe jederzeit den übergeordneten rechtlichen Vorgaben des Kantons entsprochen. Der Beschwerdeführerin sei verschiedentlich klar aufgezeigt worden, dass ihr Verhalten nicht akzeptabel gewesen sei und es seien ihr auch verschiedene Alternativen vorgeschlagen worden, welche sie allesamt abgelehnt habe. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Covid-19 V schreibe für den Schulbereich vor, dass bei einem Dispens von der Maskentragpflicht "andere, geeignete Massnahmen zum Schutz der Ansteckung zu treffen seien". Die "FAQ Corona Schuljahr 20/21" (Beilage 7 zur Beschwerde), wonach die Lehrpersonen mit Maskendispens zusätzlich Visiere