tragen, soweit sie unbestreitbar zumindest teilweise nicht im Freien, sondern auf dem Schulareal bzw. in geschlossenen Räumen unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in fundamentaler Weise geweigert, eine Schutzmaske bzw. ein Gesichtsvisier zu tragen. Dies zeige exemplarisch ihre E-Mail vom 11. November 2020. Dass sich die Beschwerdeführerin den kantonalen Weisungen widersetzt habe, stelle deshalb nicht eine blosse Behauptung dar, sondern sei angesichts des eingestandenen Verhaltens der Beschwerdeführerin eine unbestreitbare Tatsache.