Die Schulleitung führt in ihrer Stellungnahme aus, was anlässlich des Probezeitgesprächs am 23. Oktober 2020 besprochen worden sei, könne offen bleiben. Dies sei irrelevant, da diesbezüglich kurze Zeit später auf Bundes und kantonaler Ebene verbindliche Regelungen dazu erlassen worden seien, welche auch im vorliegenden Fall einzuhalten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nie ein Attest eingereicht, welches sie auch vom ersatzweisen Tragen eines Gesichtsvisiers dispensiert hätte. Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, ein solches zu 2021.BKD.63 / 852979 Seite 12 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern