Doch werde als Begründung wiederum nur das angeblich verantwortungslose Handeln der Beschwerdeführerin genannt, das heisse ihre Missachtung der (rechtswidrigen) Weisungen. Das reiche für den Nachweis eines wichtigen Grunds nicht aus. In Bezug auf das zerstörte Vertrauensverhältnis habe die Beschwerdeführerin nur darauf aufmerksam gemacht, dass die Schulleitung durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis arg beschädigt habe. 2.3.2 Argumente der Schulleitung