Zum einen fehle jeder Beweis dafür, dass es überhaupt mehrere Eltern gegeben habe. Zum anderen könne die subjektiv eingeschätzte Glaubwürdigkeit gegenüber Eltern keinen objektiv wichtigen Grund ersetzen. Am Ende bleibe nur noch die Behauptung übrig, die Beschwerdeführerin habe die "wesentliche Vertrauensgrundlage für eine Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses willentlich zerstört und damit auch das Vertrauen in das gute Funktionieren der Schule beschädigt". Doch werde als Begründung wiederum nur das angeblich verantwortungslose Handeln der Beschwerdeführerin genannt, das heisse ihre Missachtung der (rechtswidrigen) Weisungen.