sich mit zwei Metern Abstand zu den zwei anderen Lehrpersonen ohne Maske gesetzt habe. Es sei diskriminierend, wenn die Schulleitung den Eindruck erwecke, die gesunde und symptomlose Beschwerdeführerin sei hochgradig infektiös und sie deshalb wie eine Aussätzige behandle. Die Schulleitung berufe sich in erster Linie auf den wiederholten Verstoss gegen Weisungen, der jedoch nur zu einer ordentlichen Kündigung berechtige. Es fehle der Nachweis eines qualifizierten Mangels. Die Schulleitung beziehe sich auf Reaktionen seitens besorgter Eltern. Zum einen fehle jeder Beweis dafür, dass es überhaupt mehrere Eltern gegeben habe.