Die Behauptung der Schulleitung, beim Tragen eines Visiers handle es sich um eine geeignete Vorkehrung zur Reduktion des Ansteckungsrisikos im Rahmen des Möglichen, stehe im Widerspruch zu den "FAQ Corona Schuljahr 20/21" (Beilage 7 zur Beschwerde), entbehre medizinisch-wissenschaftlicher Evidenz und finde keine Stütze in den verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Widersprochen werden müsse der Schulleitung, wenn sie ungeschütztes Unterrichten als verantwortungsloses Verhalten der Beschwerdeführerin bezeichne. Viel wichtiger als die Maske und erst recht ein Visier sei das Einhalten des erforderlichen Abstands, den die Beschwerdeführerin jederzeit beachtet habe.