Dazu bestehe kein Grund, da sich in diesen Bestimmungen an keiner Stelle die Anordnung einer Visiertragpflicht befinde. Da das Visiertragen nutzlos sei, könne diese Massnahme keine "geeignete Massnahme" im Sinne der Covid-19 V sein. Die Behauptung der Schulleitung, beim Tragen eines Visiers handle es sich um eine geeignete Vorkehrung zur Reduktion des Ansteckungsrisikos im Rahmen des Möglichen, stehe im Widerspruch zu den "FAQ Corona Schuljahr 20/21" (Beilage 7 zur Beschwerde), entbehre medizinisch-wissenschaftlicher Evidenz und finde keine Stütze in den verordnungsrechtlichen Bestimmungen.