Die Beschwerdeführerin habe sich nicht "in fundamentaler Weise geweigert", eine Schutzmaske bzw. ein Gesichtsvisier zu tragen. Die Beschwerdeführerin könne aus medizinischen Gründen keine Schutzmaske tragen. Dies sei kein "Widersetzen" gegen die kantonalen Weisungen gewesen, sondern erfülle einen darin vorgesehenen Ausnahmetatbestand. Die Schulleitung verkenne die Tragweite der bundesrechtlichen Vorschriften und der kantonalen Bestimmungen, wenn sie annehme, die Beschwerdeführerin hätte auch von der Pflicht zum Tragen eines Visiers dispensiert werden müssen.