Aus der Lehre und Rechtsprechung ergebe sich, dass eine wiederholte Missachtung von Weisungen durch die Beschwerdeführerin nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu qualifizieren sei. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grunds auch bei "weniger schwerwiegenden Verfehlungen" für möglich gehalten habe, die trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen seien, müsse es sich um Verfehlungen handeln, die grösseres Gewicht hätten als die wiederholte Missachtung von Weisungen der Vorgesetzten. Andernfalls gäbe es keinen Unterschied zum Regelbeispiel eines triftigen Grunds nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b PG, der lediglich zu einer ordentlichen Kündigung berechtige.