Für eine fristlose Kündigung müssten hingegen "wichtige Gründe" vorliegen, die notwendig gravierender sein müssten als die "triftigen Gründe" für eine ordentliche Kündigung. Aus der Lehre und Rechtsprechung ergebe sich, dass eine wiederholte Missachtung von Weisungen durch die Beschwerdeführerin nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu qualifizieren sei.