Die Nichteinhaltung einer schikanösen Weisung sei keine Pflichtverletzung. Die angefochtene Verfügung stütze sich massgeblich auf die (angebliche) Verletzung der Treuepflicht durch die Beschwerdeführerin, aus der sich unter anderem die Pflicht zur Befolgung von Weisungen der Vorgesetzten ergebe und deren Missachtung eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen könne. Wie bereits dargelegt könne der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Doch selbst wenn hypothetisch angenommen werde, sie hätte wiederholt rechtlich relevante Weisungen missachtet, läge darin noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.