Denselben Hinweis finde sich auch im Schutzkonzept der Schulen C___ (Beilage 8 zur Beschwerde). Eine nutzlose Visiertragpflicht habe damit bestenfalls symbolischen Wert. Ein solcher hätte jedoch hinter dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zurückstehen müssen, da sie von Anfang an deutlich gemacht und begründet habe, warum sie mit einem Visier keinen Unterricht erteilen könne. Wenn die Schulleitung die Visiertragpflicht trotzdem per Weisung habe durchsetzen wollen, sei dies als Schikane zu qualifizieren. Die Nichteinhaltung einer schikanösen Weisung sei keine Pflichtverletzung.