Das Nichtbefolgen könne keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Das Nichttragen einer Maske werde in der Begründung der angefochtenen Verfügung als Dienstpflichtverletzung qualifiziert. Die Weisung zum Maskentragen im Lehrerzimmer sei rechtswidrig und deren Nichtbefolgung keine Pflichtverletzung. Zusätzlich werde auch im Nichttragen eines Visiers während des Unterrichts eine Dienstpflichtverletzung gesehen. Weder in 2021.BKD.63 / 852979 Seite 10 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern