Die Beschwerdeführerin habe weder gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, noch gegen die Covid- 19 V verstossen. Sie sei aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskentragpflicht befreit und erfülle damit die dafür vorgesehenen Ausnahmetatbestände. Durch das jederzeitige Einhalten des erforderlichen Abstands habe sie sich auch so verhalten, wie es Art. 4 Abs. 2 Bst. d Covid- 19-Verordnung besondere Lage für Personen vorsehe, die von der Pflicht zum Tragen einer Maske ausgenommen seien. Somit liege keine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin vor. Sofern die kantonale Weisung "Präsenzunterricht mit Schutzmassnahme /