Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe am 23. Oktober 2020 ihr Probezeitgespräch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Maskentragpflicht im Gebäude, aber nicht im Schulzimmer gegolten. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sie im Schulzimmer keine Maske tragen werde, falls dies einmal Pflicht sein würde. Die Schulleitung habe beteuert, dass sie hinter ihr stehe und dies kein Kündigungsgrund sei. Die Beschwerdeführerin habe weder gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, noch gegen die Covid- 19 V verstossen.