Da bei der Anhörung keine bisher unbekannte Fakten oder Argumente auftauchten, welche den Sachverhalt massgeblich hätten beeinflussten können, kann aufgrund der E-Mail des Gesamtschulleiters an die Eltern noch am Tag der Anhörung (Ziffer 12 der Vorakten) entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, der Entscheid hätte schon vorher festgestanden. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Wichtige Kündigungsgründe 2.3.1 Argumente der Beschwerdeführerin