Dass die Schulleitung das Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nur einen Tag nach dem für die Einleitung des Kündigungsverfahrens entscheidenden Gespräch vom 3. Dezember 2020 angesetzt hat, war somit nicht zulässig. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, eine Verschiebung des Gesprächs zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu beantragen, hätte sie sich nicht im Stande gefühlt, an diesem Gespräch ihre Interessen wirksam wahrzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch gestellt hätte, ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen.