Die Anstellungsbehörde darf sich mit dem Aussprechen der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ungebührlich lange Zeit lassen. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung grundsätzlich sofort auszusprechen (BGE 138 I 113 E. 6.3.1). Dass die Schulleitung das Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nur einen Tag nach dem für die Einleitung des Kündigungsverfahrens entscheidenden Gespräch vom 3. Dezember 2020 angesetzt hat, war somit nicht zulässig.