Über die ihr vorgeworfenen Umstände, welche zur Einleitung des Kündigungsverfahrens führten, war die Beschwerdeführerin zudem unbestrittenermassen in Kenntnis, wurden diesbezüglich doch mehrere Gespräche geführt (vgl. rechtserheblicher Sachverhalt, Ziffer 2.1.2). Dass der Gesamtschulleiter während des Gesprächs zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erstmals erwähnt hat, es hätten sich in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin Eltern an die Schulleitung gewandt, vermag daran nichts zu ändern, da sich die Beschwerdeführerin dazu äussern konnte (vgl. Rz. 25 der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nachgefragt habe).