Am 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr am nächsten Morgen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen fristlosen Kündigung gewährt werde (vgl. rechtserheblicher Sachverhalt, Ziffer 2.1.2). Dass ihre Weigerung, ein Visier zu tragen, zu einer fristlosen Kündigung führen kann, war der Beschwerdeführerin aber bereits früher bekannt. So teilte ihr dies die Schulleitung schon in den Gesprächen vom 20. und 26. November 2020 mit (vgl. Protokoll Gespräch, 20 November 2020: 8.10 – 8.40 Uhr [