Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Unter Umständen genügt es sogar, wenn die Partei ihren Standpunkt mündlich einbringen kann, und ist die Behörde nicht verpflichtet, zusätzlich noch eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. So kann es sich insbesondere im Verwaltungsverfahren verhalten, das oft weniger formalisiert ist als das Rechtsmittelverfahren. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Behörde ihrer Orientierungspflicht hinreichend nachkommt (Daum, Art. 21 N. 18). Zunächst ist somit festzuhalten, dass das rechtliche Gehör entgegen der Meinung der Beschwerdeführer grundsätzlich auch mündlich gewährt werden kann.