Den Anspruch auf rechtliches Gehör kann die Anstellungsbehörde wahren, wenn sie der betroffenen Person das Dossier zur Verfügung stellt und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Zudem ist ihr unter Angabe der Gründe offenzulegen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist (Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 74).