heitsfindung durch die Kommunikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen. Er dient somit einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Daum, Art. 21 N. 1 f.). Den Anspruch auf rechtliches Gehör kann die Anstellungsbehörde wahren, wenn sie der betroffenen Person das Dossier zur Verfügung stellt und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt.