Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens. Der wesentliche Gehalt des Gehörsanspruchs besteht darin, die Wahr- 2021.BKD.63 / 852979 Seite 8 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern