Nach dem Gespräch am Vormittag des 20. November 2020 habe sie an jenem Mittag schriftlich reagiert, nachdem sie "die gesagten Dinge etwas verarbeitet und (s)ich etwas informiert" habe. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch die Möglichkeit gehabt habe und diese auch wahrgenommen habe, "in Ruhe" Stellung zu nehmen. Es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich wiederholt zur Sache zu äussern, nachdem ihr zuvor die möglichen Konsequenzen einer Fortsetzung ihres Verhaltens klar aufgezeigt worden waren. Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme bestehe nicht, die Art der Anhörung spiele an sich keine Rolle. 2.2.2 Würdigung