Ihr Einwand, dass sie aus medizinischen Gründen die ihr erteilten Weisungen nicht befolgen könne, sei so gut wie vollständig ignoriert worden. Zudem dränge sich der Eindruck auf, dass ihr nur pro forma Gelegenheit geboten worden sei, mündlich etwas zur angedrohten fristlosen Kündigung zu sagen und es der Schulleitung an der notwendigen Entscheidoffenheit gefehlt habe. Symptomatisch dafür sei etwa, dass die Schulleitung zur Begründung des angeblichen Pflichtenverstosses vom 4. Dezember 2020 behauptet habe, es hätten sich auch bereits erste Eltern an die Schulleitung gewandt und das Verhalten der Beschwerdeführerin kritisiert.