Deshalb könne sie nichts unterzeichnen, auf dem stehe, dass sie sich zukünftig an die Weisungen halten werde. Daraufhin informierte der Gesamtschulleiter die Beschwerdeführerin darüber, dass die fristlose Kündigung nun geschrieben werde und in den nächsten Tagen bei ihr zu Hause eintreffen werde. 2021.BKD.63 / 852979 Seite 7 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 löste der Gesamtschulleiter das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung auf (angefochtene Verfügung [Ziffer 10 der Vorakten]). Rechtliches Gehör