Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin drei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen erläutert. Sie konnte entweder (1) ein Visier tragen und sich an die kantonalen Weisungen halten oder (2) ein Gesuch um unbezahlten Urlaub stellen, wobei die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Urlaubs ab Sommer 2021 in K___ unterrichten würde und sich an die Weisungen zu halten hätte, ansonsten würde (3) die fristlose Kündigung ausgesprochen. Daraufhin verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie künftig in der Schule ein Visier tragen werde. Die Beschwerdeführerin entschied sich für die fristlose Kündigung, woraufhin der Gesamtschulleiter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gab, sich zur in