Bei Widersetzung dieser Weisungen dürfe die Beschwerdeführerin das Schulareal ab sofort nicht mehr betreten und gegen Lohneinstellung für die Zeit, während der sie sich den kantonalen und schulischen Weisungen widersetze, nicht mehr unterrichten. Noch anlässlich dieses Gesprächs vom 26. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nach wie vor nicht bereit, mit einer Maske oder einem Visier zu unterrichten (Protokoll Gespräch vom 26. November 2020 [Ziffer 6 der Vorakten]). Die Beschwerdeführerin hat den Verweis nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.