eine Maske zu tragen und damit auch ihre Mitwirkungspflicht dem Arbeitgeber gegenüber verletze. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, ab sofort in ihrem Unterricht und auf dem ganzen Schulareal ein Visier sowie im Lehrerzimmer eine Maske zu tragen. Bei Widersetzung dieser Weisungen dürfe die Beschwerdeführerin das Schulareal ab sofort nicht mehr betreten und gegen Lohneinstellung für die Zeit, während der sie sich den kantonalen und schulischen Weisungen widersetze, nicht mehr unterrichten.